Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Kaseine und Kaseinate (Kaseine-Verordnung)
106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Kaseine und Kaseinate (Kaseine?Verordnung) Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird ? hinsichtlich § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ? verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate und Mischungen davon.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. | Säure-Nährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird. |
2. | Labnährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen. |
3. | Nährkaseinat: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird. |
Anforderungen
§ 3. Milcherzeugnisse gemäß § 2 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2203 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2015, festgelegten Bestimmungen entsprechen.
Kennzeichnung
§ 4. (1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:
1. | Die gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203. |
2. | Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen |
a) | den Hinweis ?Mischung aus ??, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils; |
b) | bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203; |
c) | bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den |
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