Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

107. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ???????????.. 10

Kärnten: ????????????? 80

Niederösterreich: ?????????. 13

Oberösterreich: ?????????? 95, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ????????????.. 125

Steiermark: ???????????.. 95, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ?????????????? 195

Vorarlberg: ???????????.. 92

Wien: ?????????????? 26, davon 24 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit...

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