Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.

(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.

(5) Anrechenbare Berufspraxiszeiten im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

§ 2. (1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger) § 3. (1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:

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