Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV)

102. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV) Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, und im Hinblick auf § 5 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 dieser Verordnung aufgrund des § 65 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen.

Geltungsbereich; Verpflichteter

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

(3) Die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß § 6 betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 V Betriebsspannung, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. ?Elektro- und Elektronikgeräte? Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
2. ?Elektro- und Elektronik-Altgeräte? Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
a) Bauteile,
b) Unterbaugruppen und
c) Verbrauchsmaterialien.
3. ?Kühlgeräte? Kühl-, Klima- und Gefriergeräte und sonstige Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten. Sie werden in folgende Typen eingeteilt:
a) Typ 1: Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt,
b) Typ 2: Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter,
c) Typ 3: Haushaltstiefkühltruhen und -gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt und Haushaltskühl- und -gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von mehr als 350 Liter und bis zu 500 Liter,
d) Typ 4: Haushaltskühlgeräte oder -tiefkühltruhen und -gefrierschränke mit mehr als 500 Liter Nutzinhalt,
e) Typ 5: Kühlgeräte oder Tiefkühlgeräte oder kombinierte Kühl-/Tiefkühlgeräte, die nicht für die Verwendung in Haushalten bestimmt sind,
f) Typ 6: sonstige Geräte mit Kälte- oder Treibmitteln (zB Raumluftentfeuchter, Wärmepumpentrockner, tragbare Klimaanlagen).
4. ?Lampen? Gasentladungslampen wie insbesondere Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
5. ?Photovoltaikmodule? Solarmodule, die zur Verwendung in einem System hergestellt wurden, das zum Betrieb zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen installiert ist oder war. Keine Photovoltaikmodule im Sinne dieser Verordnung sind in Elektro- oder Elektronikgeräten eingebaute Solarmodule.
6. ?Batterien? Primärbatterien, Sekundärbatterien (wiederaufladbare Batterien, Akkumulatoren) und deren elektrochemische Einheiten (Zellen).
7. ?organische Verbindungen? Verbindungen, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthalten, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
8. ?flüchtige organische Verbindungen? (Volatile Organic Compounds ? VOC) organische Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 1013 hPa.
9. ?PCB? polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan oder Monomethyldibromdiphenylmethan.
10. ?PCB-haltige Abfälle oder Stoffe? solche Abfälle oder Stoffe, die PCB mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten.
11. ?quecksilberhaltige Fraktion? eine Fraktion, die den in dieser Verordnung für die jeweilige Fraktion spezifizierten Grenzwert für Quecksilber überschreitet.
12. ?Abluftkonzentration? die Masse luftverunreinigender Stoffe pro Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle, die in die freie Atmosphäre gelangt. Sie wird unter Standardbedingungen (273,15 K, 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes) angegeben.
13. ?Stoffstrombilanz? eine Gegenüberstellung der zum Zwecke der Behandlung übernommenen Mengen (Input) und der aus der Behandlung entstammenden Mengen (Output) und der jeweiligen, auf einen Stichtag bezogenen, Lagermengen (Input und Output) auf Basis getrennter Stoffströme.

2. Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Anforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport

§ 4. (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile müssen unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Insbesondere ist durch geeignete Lagerung sicherzustellen, dass die Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt verhindert wird.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen oder Brand- oder Explosionsgefahren nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder ein Recycling nicht erschwert oder unmöglich gemacht und keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgelöst wird. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, müssen so gesammelt, gelagert und transportiert werden, dass die nachfolgende Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.

(3) Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5, die im Sinne des § 8 Abs. 1 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2015 problemlos von Letztverbrauchern entnommen werden können, sind im Zuge der Sammlung aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entnehmen und gemäß den Anforderungen in § 17 zu lagern. Bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5 enthalten, ist § 17 Abs. 6 sinngemäß einzuhalten.

(4) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von FCKW, H-FKW, H-FCKW, KW oder von anderen Kälte- oder Treibmitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(5) Unbeschädigte Lampen sind in Behältnissen oder auf Rungenpaletten gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren, wobei die Behältnisse bzw. Rungenpaletten einen mechanischen Schutz sicherstellen müssen. Stabförmige Lampen sind getrennt von anderen Lampenformen zu lagern und zu transportieren.

(6) Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in durchstichfesten und dicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren. Bei der Lagerung und beim Transport sind ein Schutz vor Sonneneinstrahlung und eine ausreichende Belüftung der Lagerräume bzw. der Transportmittel zu gewährleisten. Gleiches gilt für gebrochene Flachbildschirme und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Flachbildschirmgeräten.

(7) Bildschirmgeräte sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Die Dimension etwaiger Behältnisse ist so zu wählen, dass die Bildschirmgeräte beim Einbringen nicht zerbrechen. Eine Sammlung und eine Lagerung in Form einer losen Schüttung ist unzulässig.

(8) Photovoltaikmodule sind getrennt von anderen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu sammeln und zu lagern. Die Module sind für den Transport und die Lagerung durch entsprechende Stapelung vor Bruch zu schützen. Eine Sammlung und eine Lagerung in Form einer losen Schüttung ist unzulässig. Für die Sammlung, Lagerung und den Transport sind geschlossene, lichtdichte, isolierende Behälter zum Schutz vor Schnittverletzungen durch Glasbruch und zum Schutz vor Kurzschluss oder Systeme, die einen gleichwertigen Schutz bieten, zu verwenden. Die Dimension etwaiger Behältnisse ist so zu wählen, dass die Photovoltaikmodule beim Einbringen nicht zerbrechen. Ein Vorbrechen oder Verdichten von Photovoltaikmodulen für die Sammlung, die Lagerung oder den Transport ist nicht zulässig.

Anforderungen an die Behandlungsbereiche und an Behandlungsstandorte

§ 5. (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in geeigneten Bereichen mit

1. undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche,
2. wasserundurchlässiger Abdeckung,
3. Auffangeinrichtungen und
4. erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel
zu behandeln. Dies gilt auch für demontierte Bau- und Geräteteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

(2) In den Behandlungsbereichen sind geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2...

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