Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

60. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, und § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

(3) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.

(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen und jedenfalls die Unterschrift des Inhabers zu beinhalten.

§ 2. (1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:

1. ROT für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
2. ORANGE für Berufskonsuln;
3. GELB für Honorarkonsuln;
4. GRÜN für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
5. BLAU für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
6. BRAUN für dienstliches Hauspersonal;
7. GRAU für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres zugestanden wurde.

(2) Sofern die Ausstellung auch für...

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