Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

36. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS) Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. Prüfungsgebiete
2. AbschnittHauptprüfung1. UnterabschnittAbschließende Arbeit
§ 4. Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 5. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 6. Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 7. Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
2. UnterabschnittKlausurprüfung
§ 8. Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 9. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 11. Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
§ 12. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Deutsch? an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5
§ 13. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Lebende Fremdsprache? an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5
§ 14. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Angewandte Mathematik? an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5
§ 15. Durchführung der Klausurprüfung
§ 16. Mündliche Kompensationsprüfung
3. UnterabschnittMündliche Prüfung
§ 17. Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 18. Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 19. Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 20. Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
§ 21. Durchführung der mündlichen Prüfung
3. AbschnittBesondere Bestimmungen1. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)
§ 22. Diplomarbeit
§ 23. Klausurprüfung
§ 24. Mündliche Prüfung
2. UnterabschnittAbschlussprüfung an den Werkmeisterschulen für Berufstätige
§ 25. Abschlussarbeit
§ 26. Klausurprüfung
§ 27. Mündliche Prüfung
3. UnterabschnittDiplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 28. Diplomarbeit
§ 29. Klausurprüfung
§ 30. Mündliche Prüfung
4. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg für Mode
§ 31. Diplomarbeit
§ 32. Klausurprüfung
§ 33. Mündliche Prüfung
5. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg für Tourismus
§ 34. Diplomarbeit
§ 35. Klausurprüfung
§ 36. Mündliche Prüfung
6. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung ? Schwerpunkt ?Schmuck-Design?(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 37. Diplomarbeit
§ 38. Klausurprüfung
§ 39. Mündliche Prüfung
7. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
§ 40. Diplomarbeit
§ 41. Klausurprüfung
§ 42. Mündliche Prüfung
8. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 43. Diplomarbeit
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
9. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe(ausgenommen die Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign)
§ 46. Diplomarbeit
§ 47. Klausurprüfung
§ 48. Mündliche Prüfung
10. UnterabschnittDiplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign
§ 49. Diplomarbeit
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
11. UnterabschnittDiplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ? Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 52. Diplomarbeit
§ 53. Klausurprüfung
§ 54. Mündliche Prüfung
12. UnterabschnittDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
§ 55. Diplomarbeit
§ 56. Klausurprüfung
§ 57. Mündliche Prüfung
13. UnterabschnittDiplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ? Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 58. Diplomarbeit
§ 59. Klausurprüfung
§ 60. Mündliche Prüfung
14. UnterabschnittDiplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 61. Diplomarbeit
§ 62. Klausurprüfung
§ 63. Mündliche Prüfung
4. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 64. Übergangsbestimmung
§ 65. Inkrafttreten
§ 66. Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1. als Sonderform für Berufstätige geführten
a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
b) gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
2. als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
3. Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
4. Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
5. Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
6. Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
2. an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 3), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (§ 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
3. an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (§ 1 Z 1 lit. a) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (§ 1 Z 1 lit. b) in Form einer Abschlussprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen oder
b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Z 1 genannten mittleren Schulen,
2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Semestern eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung ? ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet ?Angewandte Mathematik? (standardisiert) ? in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit) § 4. (1) Die...

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