Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW

27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW

Auf Grund der §§ 25 bis 32 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr.333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung ist daher anzuwenden bei

1. Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis,
2. Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe,
3. Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens, wenn bisher noch keine Grundausbildung absolviert wurde.

(3) Ausgenommen sind Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2, h3, h4, h5 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen.

(4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ? AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes vertraut zu machen.

(2) Vorrangiges Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen,

1. die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
2. über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
3. über Korruptionsprävention ? Compliance ? Integrität,
4. über Gender Mainstreaming und Gleichbehandlung.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist die Leiterin/der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Für die Dienststellen können im Bedarfsfall von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Mit dieser Funktion können geeignete Bedienstete entweder direkt in den Dienststellen oder in den übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen in der Zentralstelle betraut werden. Die/der Ausbildungsbeauftragte hat die Auszubildenden in Angelegenheiten der Grundausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu unterstützen.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus einer

1. Erstorientierung,
2. Einführungsveranstaltung,
3. praktischen Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2, zu der eine Projektarbeit zu verfassen ist,
4. Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 und
5. theoretischen Ausbildung, welche im Rahmen des vom Bundeskanzleramt angebotenen Bildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) sowie des ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramms erfolgt.

(2) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 besteht die Grundausbildung aus einer theoretischen Ausbildung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und 4 BDG 1979 im Ausmaß von mindestens 128 Ausbildungsstunden.

Erstorientierung

§ 6. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.

Einführungsveranstaltung

§ 7. Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter organisiert Einführungsveranstaltungen, die den Bediensteten einen Überblick über die Organisation des Ressorts und die Besonderheiten des...

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