Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017)

442. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLVS ? M BUO 2017) Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene ?Trupp? oder ?Gruppe? im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

1. des waffengattungs- und funktionsabhängigen einsatzbezogenen Fachwissens,
2. des allgemein infanteristischen Fachwissens und
3. des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, im Bereich der Fremdsprache Englisch sowie der wesentlichen pädagogischen Grundsätze
einschließlich der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit in den in Frage kommenden Bereichen nach Z 1 und 2.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung umfasst

1. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
2. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.

(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan ?Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2?) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan ?Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3?) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(4) Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach § 1 ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.

(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,

1. die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
2. die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang
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