Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung ? VPDG-DV)

419. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung ? VPDG-DV) Aufgrund des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation, BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:

1. Abschnitt

Master File

Inhalt des Master File

§ 1. (1) Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:

1. den Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
2. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
3. die Dokumentation der immateriellen Werte,
4. die Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und
5. die Dokumentation der Finanzlage- und Steuerpositionen.

(2) Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.

(3) Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe

§ 2. Der ?Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe? hat folgende grafische Darstellungen zu enthalten:

1. die Rechts- und Eigentumsstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe und
2. die geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

Beschreibung der Geschäftstätigkeit

§ 3. Die ?Beschreibung der Geschäftstätigkeit? der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine schriftliche Darstellung folgender Punkte zu enthalten:

1. die Werttreiber für den Unternehmensgewinn,
2. die Liefer- und Leistungskette für die ? gemessen am Umsatz ? fünf größten von der multinationalen Unternehmensgruppe angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen, sowie für jene Produkte und/oder Dienstleistungen, auf die mehr als 5% des Unternehmensgruppenumsatzes entfallen, wobei die Beschreibung in Form einer Grafik oder eines Diagramms zulässig ist,
3. die wesentlichen Dienstleistungsvereinbarungen zwischen den verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe, ausgenommen Forschungs- und Entwicklungsleistungen; dazu zählen eine Beschreibung der Funktionen der Hauptstandorte, die wesentliche Dienstleistungen erbringen und eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT