Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

98.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffsbestimmungen
2. AbschnittPlanung und Gesundheitstelematik
Art. 4 Grundsätze der Planung
Art. 5 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
Art. 6 Planung multiprofessioneller ambulanter Versorgungsangebote
Art. 7 Gesundheitstelematik (e-Health)
3. AbschnittQualität und Gesundheitsförderung
Art. 8 Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen
Art. 9 Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen
Art. 10 Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung
Art. 11 Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
Art. 12 Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement
4. AbschnittFinanzierungssysteme, leistungsorientierte Finanzierung und Dokumentation
Art. 13 Finanzierungssysteme
Art. 14 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Art. 15 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Art. 16 Erfassung weiterer Daten
Art. 17 Erhebungen und Einschaurechte
5. AbschnittOrganisation und Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene
Art. 18 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Art. 19 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Art. 20 Bundes-Zielsteuerungskommission
Art. 21 Ständiger Koordinierungsausschuss
Art. 22 Bundesgesundheitskommission
6. AbschnittOrganisation und Entscheidungsstrukturen auf Landesebene
Art. 23 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Art. 24 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Art. 25 Gesundheitsplattform auf Landesebene
Art. 26 Landes-Zielsteuerungskommission
7. AbschnittMittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 27 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Art. 28 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Art. 29 Berechnung von Landesquoten
8. AbschnittReallokation der Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung
Art. 30 Zweckwidmung von Mitteln für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben
Art. 31 Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben
Art. 32 Finanzierung von überregionalen Vorhaben
9. AbschnittWeitere Finanzierungsmaßnahmen
Art. 33 Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
Art. 34 Förderung des Transplantationswesens
Art. 35 Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
Art. 36 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
10. AbschnittGesonderte Finanzierungsbestimmungen
Art. 37 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Art. 38 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Art. 39 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Art. 40 Kostenbeitrag
Art. 41 Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche
Art. 42 Finanzierung von Lehrpraxen
11. AbschnittZusammenwirken der Institutionen
Art. 43 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
Art. 44 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
12. AbschnittSanktionen
Art. 45 Sanktionen intramuraler Bereich
Art. 46 Sanktionen extramuraler Bereich
13. AbschnittSonstige Bestimmungen
Art. 47 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Art. 48 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Art. 49 Schiedskommission
14. AbschnittRechtliche Umsetzung
Art. 50 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
Art. 51 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
15. AbschnittSchlussbestimmungen
Art. 52 Inkrafttreten
Art. 53 Geltungsdauer und Kündigung
Art. 54 Durchführung der Vereinbarung
Art. 55 Urschrift

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

  1. 1

    Gegenstand

    (1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner der Zielsteuerung-Gesundheit überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung

    1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur auf Bundesebene und Landesgesundheitsfonds auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden Festlegungen einzurichten,
    2. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
    3. das Transplantationswesen und wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu fördern,
    4. Mittel zur Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere der Primärversorgung, sowie zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur zweckzuwidmen,
    5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
    6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.

    (2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere

    1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,
    2. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen,
    3. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrativen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens,
    4. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
    5. die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
    6. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (e-Health, z. B. ELGA, eCard, Telegesundheitsdienste),
    7. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
    8. bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip ?Geld folgt Leistung? gilt,
    9. Berücksichtigung von Public Health-Grundsätzen insbesondere mit Hinblick auf Prävention und Versorgung von chronischen Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes Mellitus Typ II oder Demenz sowie Forcierung einer wirkungsorientierten Gesundheitsförderung.
  2. 2

    Geltungsbereich

    (1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst ? soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird ? das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und ? soweit davon betroffen ? die Nahtstellen zum Pflegebereich.

    (2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

  3. 3

    Begriffsbestimmungen

    1. ?Ambulanter Bereich?: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.
    2. ?Ambulante Fachversorgung?: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.
    3. ?Best point of service?: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.
    4. ?Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)?: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
    5. ?Health Technology Assessment (HTA)?: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch
    ...

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