Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
98.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
Art. 1 | Gegenstand |
Art. 2 | Geltungsbereich |
Art. 3 | Begriffsbestimmungen |
2. AbschnittPlanung und Gesundheitstelematik | |
Art. 4 | Grundsätze der Planung |
Art. 5 | Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit |
Art. 6 | Planung multiprofessioneller ambulanter Versorgungsangebote |
Art. 7 | Gesundheitstelematik (e-Health) |
3. AbschnittQualität und Gesundheitsförderung | |
Art. 8 | Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen |
Art. 9 | Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen |
Art. 10 | Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung |
Art. 11 | Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung |
Art. 12 | Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement |
4. AbschnittFinanzierungssysteme, leistungsorientierte Finanzierung und Dokumentation | |
Art. 13 | Finanzierungssysteme |
Art. 14 | Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung |
Art. 15 | Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation |
Art. 16 | Erfassung weiterer Daten |
Art. 17 | Erhebungen und Einschaurechte |
5. AbschnittOrganisation und Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene | |
Art. 18 | Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur |
Art. 19 | Organisation der Bundesgesundheitsagentur |
Art. 20 | Bundes-Zielsteuerungskommission |
Art. 21 | Ständiger Koordinierungsausschuss |
Art. 22 | Bundesgesundheitskommission |
6. AbschnittOrganisation und Entscheidungsstrukturen auf Landesebene | |
Art. 23 | Einrichtung der Landesgesundheitsfonds |
Art. 24 | Organisation der Landesgesundheitsfonds |
Art. 25 | Gesundheitsplattform auf Landesebene |
Art. 26 | Landes-Zielsteuerungskommission |
7. AbschnittMittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds | |
Art. 27 | Mittel der Bundesgesundheitsagentur |
Art. 28 | Mittel der Landesgesundheitsfonds |
Art. 29 | Berechnung von Landesquoten |
8. AbschnittReallokation der Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung | |
Art. 30 | Zweckwidmung von Mitteln für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben |
Art. 31 | Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben |
Art. 32 | Finanzierung von überregionalen Vorhaben |
9. AbschnittWeitere Finanzierungsmaßnahmen | |
Art. 33 | Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen |
Art. 34 | Förderung des Transplantationswesens |
Art. 35 | Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen |
Art. 36 | Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen |
10. AbschnittGesonderte Finanzierungsbestimmungen | |
Art. 37 | Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
Art. 38 | Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
Art. 39 | Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge |
Art. 40 | Kostenbeitrag |
Art. 41 | Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche |
Art. 42 | Finanzierung von Lehrpraxen |
11. AbschnittZusammenwirken der Institutionen | |
Art. 43 | Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds |
Art. 44 | Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen |
12. AbschnittSanktionen | |
Art. 45 | Sanktionen intramuraler Bereich |
Art. 46 | Sanktionen extramuraler Bereich |
13. AbschnittSonstige Bestimmungen | |
Art. 47 | Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung |
Art. 48 | Schutzklausel für Städte und Gemeinden |
Art. 49 | Schiedskommission |
14. AbschnittRechtliche Umsetzung | |
Art. 50 | Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene |
Art. 51 | Gesetzliche Regelungen auf Landesebene |
15. AbschnittSchlussbestimmungen | |
Art. 52 | Inkrafttreten |
Art. 53 | Geltungsdauer und Kündigung |
Art. 54 | Durchführung der Vereinbarung |
Art. 55 | Urschrift |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
-
1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner der Zielsteuerung-Gesundheit überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur auf Bundesebene und Landesgesundheitsfonds auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden Festlegungen einzurichten, 2. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen, 3. das Transplantationswesen und wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu fördern, 4. Mittel zur Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere der Primärversorgung, sowie zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur zweckzuwidmen, 5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und 6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren. (2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere
1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich, 2. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen, 3. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrativen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens, 4. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens, 5. die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Leistungserbringern, 6. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (e-Health, z. B. ELGA, eCard, Telegesundheitsdienste), 7. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze, 8. bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip ?Geld folgt Leistung? gilt, 9. Berücksichtigung von Public Health-Grundsätzen insbesondere mit Hinblick auf Prävention und Versorgung von chronischen Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes Mellitus Typ II oder Demenz sowie Forcierung einer wirkungsorientierten Gesundheitsförderung. -
2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst ? soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird ? das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und ? soweit davon betroffen ? die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
-
3
Begriffsbestimmungen
1. ?Ambulanter Bereich?: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen. 2. ?Ambulante Fachversorgung?: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein. 3. ?Best point of service?: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen. 4. ?Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)?: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden. 5. ?Health Technology Assessment (HTA)?: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch
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