Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
97.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
PRÄAMBEL | |
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
Art. 1 | Gegenstand |
Art. 2 | Geltungsbereich |
Art. 3 | Begriffsbestimmungen |
2. AbschnittGesundheitspolitische Grundsätze | |
Art. 4 | Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung |
Art. 5 | Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit |
Art. 6 | Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit |
3. AbschnittAufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Art. 7 | Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses |
Art. 8 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene |
Art. 9 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene |
Art. 10 | Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner |
4. AbschnittSteuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Art. 11 | Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit |
Art. 12 | Steuerungsbereich Ergebnisorientierung |
Art. 13 | Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen |
Art. 14 | Steuerungsbereich Versorgungsprozesse |
5. AbschnittFestlegung der Finanzzielsteuerung | |
Art. 15 | Finanzzielsteuerung ? allgemeine Bestimmungen |
Art. 16 | Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung |
Art. 17 | Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2021 |
6. AbschnittMonitoring und Evaluierung | |
Art. 18 | Monitoring und Berichtswesen |
Art. 19 | Ablauf des Monitorings |
Art. 20 | Evaluierung |
7. AbschnittSanktionsmechanismus | |
Art. 21 | Allgemeines |
Art. 22 | Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen |
Art. 23 | Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertragoder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Art. 24 | Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Art. 25 | Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit |
8 AbschnittSonstige Bestimmungen | |
Art. 26 | Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen |
Art. 27 | Unterstützungspflicht des Bundes |
9. AbschnittGeltungsdauer und Schlussbestimmungen | |
Art. 28 | Inkrafttreten |
Art. 29 | Geltungsdauer und Außerkrafttreten |
Art. 30 | Durchführung der Vereinbarung |
Art. 31 | Urschrift |
PRÄAMBEL
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende ?Governance? der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
1. | Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen. |
2. | Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung. |
3. | Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene. |
4. | Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung. |
5. | Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen. |
6. | Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2020 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt. |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
-
1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele 2. Planungswerte 3. Versorgungsprozesse und -strukturen 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die 5. Finanzzielsteuerung fortzuführen und weiterzuentwickeln. -
2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).
(2) Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
-
3
Begriffsbestimmungen
1. ?Ambulanter Bereich?: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen. 2. ?Ambulante Fachversorgung?: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein. 3. ?Best point of service?: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen. 4. ?Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)?: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden. 5. ?Health Technology Assessment (HTA)?: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte. 6. ?Integrative Versorgungsplanung?: Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst. 7. ?Integrierte Versorgung?: Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden. 8. ?Interdisziplinäre Versorgungsmodelle?: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen. 9. ?Primärversorgung (Primary Health Care)?: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch
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