Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds ?Sondervermögen Kärnten in Abwicklung? (SvK-Verzichtsgesetz)

88. Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds ?Sondervermögen Kärnten in Abwicklung? (SvK-Verzichtsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ermächtigung zum Verzicht

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds ?Sondervermögen Kärnten?, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, LGBl. Nr. 28/2016, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten.

Voraussetzungen für den Verzicht

§ 2. Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds ?Sondervermögen Kärnten in Abwicklung? zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.

Gebühren und Abgaben

§ 3. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz ? GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht

§ 4. Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT