Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
296. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes?LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 64/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
§ 1. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 3 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz?LLVG, BGBl. 244/1969) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
1. | bei einer Verwendungen in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird, mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung, |
2. | bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung, |
3. | bei Verwendungen in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und |
4. | in allen übrigen Fällen mindestens |
a) | im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen handelt, |
b) | im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen handelt. |
(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten...
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