Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung - HebAV) geändert wird
294. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung ? HebAV) geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017, wird verordnet:
Die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung ? HebAV), BGBl. Nr. 149/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
?Form und Inhalt des Hebammenausweises
§ 1. (1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1. | Guillochenraster |
2. | Mikroschrift auf der Rückseite |
(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
1. | Auf der Vorderseite (Bildseite): |
a) | Bezeichnung ?Hebammenausweis? und die englische Übersetzung ?Midwife Identification Card? |
b) | Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e |
c) | Berufsbezeichnung |
d) | Geschlecht |
e) | Geburtsdatum |
f) | ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. |
g) | Unterschrift |
h) | Eintragungsnummer in die Hebammenliste |
i) | Logo des Österreichischen Hebammengremiums |
j) | Bundeswappen |
2. | Auf der Rückseite: |
a) | Ausstellungsdatum |
b) | Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde |
c) | Logo des Österreichischen Hebammengremiums |
d) | Bundeswappen |
e) | Bezeichnung ?Hebammenregister? einschließlich Webadresse |
f) | Elemente des EU-Emblems? |
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
?Neuausstellung des Hebammenausweises
§ 1a. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
1. | bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit, |
2. | wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder |
3. | wenn die Person auf |
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