Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

293. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2a lautet:

?(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.?

2. § 5 Abs. 3 vierter Satz lautet:

?Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Daten gemäß Z 1 und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.?

3. § 5 Abs. 3 fünfter bis siebter Satz sowie die Abs. 3a bis 3c entfallen, der bisherige Abs. 3d erhält die Absatzbezeichnung (3a) und in Abs. 3a (neu) wird die Bezeichnung ?Bundesministerium für Gesundheit? durch die Bezeichnung ?Bundesministerium für Gesundheit und Frauen? ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Wiedereintragung in die Liste

§ 7a. (1) Erfolgte die Streichung von der...

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