Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnungen ?Leithaberg?, ?Eisenberg?, ?Mittelburgenland?, ?Neusiedlersee?, ?Wiener gemischter Satz? und ?Weinviertel? geändert werden und die Verordnungen zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung ?Kremstal?), das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung ?Kamptal?), das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung ?Traisental?) sowie das Weinbaugebiet Schilcherland (DAC-Verordnung ?Schilcherland?) und die Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger (Mostwägerverordnung 2017) erlassen werden (Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017)

273. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnungen ?Leithaberg?, ?Eisenberg?, ?Mittelburgenland?, ?Neusiedlersee?, ?Wiener gemischter Satz? und ?Weinviertel? geändert werden und die Verordnungen zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung ?Kremstal?), das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung ?Kamptal?), das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung ?Traisental?) sowie das Weinbaugebiet Schilcherland (DAC-Verordnung ?Schilcherland?) und die Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger (Mostwägerverordnung 2017) erlassen werden (Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017) Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung ?Leithaberg?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, BGBl. II Nr. 252/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

?4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Leithaberg? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung ?Leithaberg? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Leithaberg? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe ?Leithaberg? zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.?

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung ?Eisenberg?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, BGBl. II Nr. 57/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

?3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Eisenberg? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung ?Eisenberg? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Eisenberg? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe ?Eisenberg? zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.?

2. § 2 Z 7 lit. a siebenter Anstrich lautet:

?- der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung ?Eisenberg DAC? darf ab 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.?

3. § 2 Z 7 lit. b vierter Anstrich lautet:

?- der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung ?Eisenberg DAC Reserve? darf ab 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;?

Artikel 3

Änderung der DAC-Verordnung ?Mittelburgenland?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland, BGBl. II Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

?1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland (politischer Bezirk Oberpullendorf) geerntet wurden.?

2. § 1 Z 4 lautet:

?4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Mittelburgenland? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung ?Mittelburgenland? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Mittelburgenland? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe ?Mittelburgenland? zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.?

3. § 1 Z 3 und 5 entfallen.

Artikel 4

Änderung der DAC-Verordnung ?Neusiedlersee?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee, BGBl. II Nr. 90/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

?3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Neusiedlersee? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung ?Neusiedlersee? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Neusiedlersee? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe ?Neusiedlersee? zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.?

2. § 2 Z 2 und 4 entfallen.

3. In § 2 Z 8 lit. a neunter Anstrich entfällt der Satz ?der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden?.

4. In § 2 Z 8 lit. b siebenter Anstrich entfällt der Satz ?der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben...

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