Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Ozonmesskonzeptverordnung geändert wird

209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Ozonmesskonzeptverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. I §§ 2, 4 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

Die Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV), BGBl. II Nr. 99/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck ?Salzburg-Stadt Lehen? durch den Ausdruck ?Salzburg Lehener Park? ersetzt.

2. § 5 lautet:

?§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß § 3 betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.

(2) Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.

(3) Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.

(4) Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß den §§ 9 und 10 sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von...

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