Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L?Messkonzeptverordnung 2012 geändert wird

208. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L?Messkonzeptverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), BGBl. II Nr. 127/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Langtitel der Verordnung lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 ? IG-L-MKV 2012)?

2. § 2 Z 2 lautet:

?2. das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und die Gebiete der Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba-Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg-Pirka und Hart bei Graz (Ballungsraum Graz) und?

3. Nach dem § 4 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

?(5a) Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.

(5b) Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.?

4. Tabelle 1 in § 5 Abs. 1 samt Fußnoten lautet:

Untersuchungsgebiet SO2 NO2 PM10 PM2,5 (**) Benzo(a)pyren in PM10 CO Benzol(*)
Burgenland 2 (1) 3 (1) 3 (1) 1 (1) (1) (1) 0
Kärnten 5 (1) 5 (1) 6 (1) 3 4 1(1) 1
Niederösterreich 9 (1) 11 (1) 12 (1) 6 (1) 4 2 0
Oberösterreichohne BR Linz 3 (2) 6 (2) 6 (2) 4 (1) 3 1 1
BR Linz 3 6 6 3 1 1 1
Salzburg 2 5 5 2 2 1 1
Steiermarkohne BR Graz 6 9 (1) 6 (1) 3 4 1 0
BR Graz 3 5 6 3 1 1 1
Tirol 2 6 6 3 3 1 1
Vorarlberg 0(***) 4 4 2 2 1 1
Wien 4 12 12 6 2 1 2
Summe 39 (5) 72 (6) 72 (6) 36 (3) 26 (1) 11 (2) 9

(*) Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.
(**) An mindestens der Hälfte der PM2,5-Messstellen in jedem Untersuchungsgebiet ist auch PM10 mit derselben Methode zu messen.
(***) Die Messung von SO2 erfolgt in Dornbirn mittels Passivsammlern.

5. In § 5 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge ?Währinger Gürtel/?.

6. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird das Wort ?Lehen? durch die Wortfolge ?Lehener Park? ersetzt.

7. § 7 samt Überschrift lautet:

?Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.

(2) Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.

(3) Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind die Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU zu übermitteln.

(4) Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.

(5) Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(6) Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.?

8. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?mindestens so hohe Belastung? durch die Wortfolge ?vergleichbare Belastung? ersetzt.

9. In § 25 entfällt der Punkt am Ende der Z 8; folgende Z 9, Z 10 und Z 11 werden angefügt:

?9. Arsen (As) in PM10
10. Kadmium (Cd) in PM10
11. Nickel (Ni) in PM10.?

10. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.?

11. § 30 lautet:

?§ 30. An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2) und Methan (CH4) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt.?

12. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten.?

13. In § 31 Abs. 3 wird nach dem Wort ?Halbstundenmittelwerte? die Wortfolge ?oder Tagesmittelwerte? eingefügt.

14. § 35 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß § 7 Abs. 2 IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.?

15. § 36 lautet:

?§ 36. (1) Zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft des Umweltbundesamtes:

1. Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
2. Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4,
3. Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2005 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4 und
4. Durchführungsbeschluss 2011/850/EG.

(2) Alle übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.?

16. Dem bisherigen Text des § 39 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Der Langtitel, § 2 Z...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT