Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 ? EmRegV-OW 2017)

207. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 ? EmRegV-OW 2017) Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird ? hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ? verordnet:

Emissionsregister

§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

1. die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;
2. die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8.

Registerpflicht

§ 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):

1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
a) Milchverarbeitung,
b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
d) Kartoffelverarbeitung,
e) Fleischwarenindustrie,
f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
i) Mälzereien und
j) Fischverarbeitungsindustrie;

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
4. ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
5. ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
6. ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

Datenerfassung und -vorhaltung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in...

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