Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Nachfolgetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas festgesetzt werden (Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 ? NFT-VO 2017)

201. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Nachfolgetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas festgesetzt werden (Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 ? NFT-VO 2017) Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist.

(2) Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,

1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist und
2. für die im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.

(3) Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012.

Kontrahierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle...

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