Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2017)

200. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2017) Aufgrund des § 8 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(3) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des § 7 sowie der Anlage entsprechen.

Inverkehrbringen

§ 5. Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den...

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