Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik (Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung)

135. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik (Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung) Aufgrund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015 wird verordnet:

Lehrberuf Sonnenschutztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Auswählen von Sonnenschutzanlagen (wie zB Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.) und Insektenschutzanlagen samt Unterkonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Kundenwunsch, Abmessungen und baulichen Gegebenheiten,
2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Sonnenschutzanlagen (zB Kalkulieren des Materialbedarfs, Erstellen von Stücklisten und Schnittmaßen) sowie Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen und Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten,
3. Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen unter Anwendung manueller und maschineller Be-und Verarbeitungsverfahren,
4. Montieren und Inbetriebnehmen von Sonnenschutzanlagen samt sonnenschutztechnischer Steuerungs- und Automatisierungssystemen unter Berücksichtigung der Montageuntergründe und Gebäudebauweisen sowie Durchführen von Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion),
5. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Sonnenschutzanlagen sowie Prüfen, Instandsetzen und Warten von Sonnenschutzanlagen,
6. Beraten, Übergeben der Sonnenschutzanlage und Einschulen der Kunden und Kundinnen (zB zu Behandlung und Pflege der Sonnenschutzanlagen),
7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 7 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 7 Z 1 KJBG-VO sicherzustellen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs ?
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeits-vorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden ?
7. Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (zB Sicherheitsgeschirr) (vgl. § 3 Abs. 2)
8. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
9. Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, ihrer
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