Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik (Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung)

134. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik (Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung) Aufgrund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015 wird verordnet:

Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Übernehmen, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß den Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen,
2. Ausrüsten von Fahrzeugen mit Rädern und Reifen bzw. Reparieren von Rädern und Reifen sowie Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern,
3. Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS,
4. Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern (an zB Reifen, Rädern, Fahrwerk usw.),
5. Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen und Anwenden des Erneuerungsverfahrens (wie zB Kalt- oder Heißrunderneuerung),
6. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung,
7. Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen wie zB von Förderbändern oder Gummibelägen,
8. Beraten von Kunden (zB im Hinblick auf Reifenauswahl) sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 25 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 KJBG-VO sicherzustellen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs ?
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeits-vorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden ?
7. Erfassen von Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse
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