Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau (Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung)

131. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau (Fertigteilhausbau-Ausbildungs-ordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Fertigteilhausbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,
2. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,
3. manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),
4. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,
5. Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,
6. Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,
7. Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 6 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 7 Z 1 KJBG-VO sicherzustellen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreisesdes Lehrbetriebs
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 2)
7. Kenntnis über Werkstoffe (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT