Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einzelhandel-Ausbildungsordnung geändert wird

130. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einzelhandel-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

?16. Digitaler Verkauf.?

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.?

3. Nach dem § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

?(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.

(2b) Der Schwerpunkt ?Digitaler Verkauf? ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.?

4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:

?16. Digitaler Verkauf:

Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt Digitaler Verkauf

a) kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im Rahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der digitalen Welt bewusst,
b) kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufs- und Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen,
c) nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen,
d) weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen ? Offline retournieren) umzugehen,
e) wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.?

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:

?16. Digitaler Verkauf

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels
1.1.3 Kenntnis der Möglichkeiten der Verbindung des stationären mit dem digitalen Handel
1.1.4 ? Kenntnis des Aufbaus und des Wertes einer aktuellen Kundendatei Mitarbeiten beim Aufbau und Aktualisieren einer Kundendatei
1.2 Der Ausbildungsbetrieb
1.2.6 ? Funktionsgerechtes Verwenden und Aktualisieren (Aufladung, Updates usw.) von mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones usw.) sowie Kenntnis über das
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