Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einzelhandel-Ausbildungsordnung geändert wird
130. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einzelhandel-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:
?16. | Digitaler Verkauf.? |
2. § 1 Abs. 2 lautet:
?(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.?
3. Nach dem § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
?(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.
(2b) Der Schwerpunkt ?Digitaler Verkauf? ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.?
4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:
?16. | Digitaler Verkauf: |
Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt Digitaler Verkauf
a) | kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im Rahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der digitalen Welt bewusst, |
b) | kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufs- und Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen, |
c) | nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen, |
d) | weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen ? Offline retournieren) umzugehen, |
e) | wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.? |
5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:
?16. | Digitaler Verkauf |
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Der Ausbildungsbetrieb | |||
1.1 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels | |||
1.1.3 | Kenntnis der Möglichkeiten der Verbindung des stationären mit dem digitalen Handel | |||
1.1.4 | ? | Kenntnis des Aufbaus und des Wertes einer aktuellen Kundendatei | Mitarbeiten beim Aufbau und Aktualisieren einer Kundendatei | |
1.2 | Der Ausbildungsbetrieb | |||
1.2.6 | ? | Funktionsgerechtes Verwenden und Aktualisieren (Aufladung, Updates usw.) von mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones usw.) sowie Kenntnis über das |
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