Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund ? B-PSA-V)
120. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund ? B-PSA-V) Aufgrund der §§ 3 bis 7, §§ 12 bis 15, § 17, § 65 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 43 Abs. 2 Z 7, § 43 Abs. 3 Z 3, § 45 Abs. 6 Z 3, § 66, § 69, § 70, § 72 Z 5, § 74 Abs. 3 Z 5 und § 77 Abs. 3 Z 5 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ? B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:
Anwendung der PSA-V
§ 1. Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung ? PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffes ?Arbeitnehmer/innen? der Begriff ?Bedienstete?, |
2. | an die Stelle des Begriffes ?Arbeitgeber/innen? der Begriff ?Dienstgeber?, |
3. | an die Stelle des Begriffes ?Betriebsangehörige? der Begriff ?Bedienstete?, |
4. | an die Stelle der Abkürzung ?ASchG? die Abkürzung ?B-BSG?, |
5. | an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung ? B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit ?B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999, und |
6. | an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung ? VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund ? B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011, |
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in § 1 Abs. 1 die Wortfolge ?auf Baustellen? und in § 4 Abs. 2 die Wortfolge ?Baustellen und? entfallen. |
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird...
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