Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

108.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Declaration of the Republic of Austria

?The Republic of Austria declares in accordance with Article 25 paragraph 2 of the Convention that, with regard to any dispute concerning the interpretation or application of this Convention, it recognizes both of the means of dispute settlement mentioned in paragraph 2 as compulsory in relation to any party accepting the same obligation.”

(Übersetzung) Erklärung der Republik Österreich

?Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.?

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

...

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