Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die Jahre 2018 und 2019 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 ? ÖSET-VO 2018)

408. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die Jahre 2018 und 2019 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 ? ÖSET-VO 2018) Aufgrund der §§ 19 und 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 23 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017) fest, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.

(2) Die in den §§ 6 bis 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,

1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2019 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?feste Biomasse? forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
2. ?Strombojen? Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert sind und kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
3. ?hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse? Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 9 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.

Kontrahierungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind. Der Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.

(2) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biogas betrieben werden, sind der Ökostromabwicklungsstelle bei Antragstellung überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

Reihung

§ 4. (1) Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 6 Abs. 1 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 6 Abs. 1 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (§ 15a Abs. 1 Z 9 ÖSG 2012 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Bei Anlagen gemäß § 11 werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Geltungsdauer der Einspeisetarife

§ 5. Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012

1. für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom
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