Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 ? ELGA-VO-Nov 2017)

380. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 ? ELGA-VO-Nov 2017) Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung des Gesundheitsreformumsetzungsgesetzes 2017 ? GRUG 2017, BGBl. I Nr. 131/2017, wird verordnet:

Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Gradzeichen (?°?) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 wird das Gradzeichen (?°?) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 wird die Zeichenfolge ?.0? durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 die Wortfolge ?in Verbindung mit § 21? durch die Wortfolge ?in Verbindung mit den §§ 21 und 21a? ersetzt.

5. In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge ?ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage? durch die Wortfolge ?ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für Aushänge gemäß der Anlagen? ersetzt.

6. Die Paragrafenüberschrift vor § 21 lautet:

?Beginn der Speicherverpflichtung für Krankenanstalten und weitere Übergangsbestimmungen?

7. In § 21 Abs. 8 wird das Gradzeichen (?°?) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

?Beginn der Speicherverpflichtung für den niedergelassenen Bereich, selbstständige Ambulatorien und Apotheken

§ 21a. (1) Gemäß § 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4 und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) zu speichern

1. ab dem 8. März 2018 im politischen Bezirk Deutschlandsberg;
2. ab dem 29. März 2018 in den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz;
3. ab dem 19. April 2018 in den
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT