Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung)

378. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung) Auf Grund des § 343 Abs. 1a in Verbindung mit § 343d Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte, der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 343d ASVG nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Der Begriff Zahnärztin/Zahnarzt bezieht sich auf alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen

§ 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:

1. die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Zahnärztin/Zahnarzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Zahnärztin/niedergelassener Zahnarzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter, als Jobsharingpartnerin/Jobsharingpartner sowie als angestellte Zahnärztin/angestellter Zahnarzt zu berücksichtigen; zusätzlich kann eine Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden; eine Differenzierung in der Berücksichtigung zwischen diesen und innerhalb dieser Tätigkeiten, insbesondere anhand der Versorgungsintensität und Erfahrung für eine Tätigkeit als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt kann vorgenommen werden; zusätzlich können Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt im Bereitschaftsdienst/Notdienst berücksichtigt werden;
2. zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
3. der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen
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