Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung ? VGGV)

363. Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung ? VGGV) Aufgrund des § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz ? GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch

§ 1. (1) Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs. 5 GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensserviceportalgesetz ? USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion ?Bürgerkarte? gemäß § 4 E-Government-Gesetz ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016.

(2) Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus der Funktion ?Bürgerkarte? übernommen.

(3) Anhand der gemäß Abs. 2 eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung dieser Unterlagen hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur.

(4) Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs. 4 Neugründungs-Förderungsgesetz ? NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß § 89a Gerichtsorganisationsgesetz ? GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2017.

Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

§ 2. (1) Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT