Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

362. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2017, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung ? TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches im Rahmen von Auslandseinsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, verwendet wird. Die Anforderung, wonach das Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, bleibt bestehen.?

2. § 5 Z 2 und 3 lautet:

?2. Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass
? Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,
? bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,
? Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;
3. die Proben
? im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ? 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.
? im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.
Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;?

3. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Spiegelstrich ersetzt; folgende Z 7 angefügt:

?7. Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach § 7 Z 4 vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.?

4. Im § 6 Abs. 2 erhält die Z 3 die Bezeichnung ?Z 4?; folgende Z 3 wird eingefügt:

?3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder?

5. § 7 lautet:

?Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;
2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
a) Aussehen,
b) Geruch,
c) Geschmack,
d) Temperatur,
e) pH-Wert,
f) Leitfähigkeit,
g) Nitrit,
h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
3. kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen;
4. kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 auf Basis der Ergebnisse einer vom Betreiber vorgelegten Risikobewertung genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil B, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal zehn Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;
5. kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 4 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen;
6. kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;
7. kann Wasserversorgungsanlagen, die ? 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.?

6. In § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.?

8. § 11 lautet:

?§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1787, ABl. Nr. L 260 vom 7. Oktober 2015, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7. November 2013, in österreichisches Recht umgesetzt.?

9. In Anhang I Teil A Mikrobiologische Parameter entfallen die Einträge für ?Pseudomonas aeruginosa? in den Tabellen für nicht desinfiziertes und für desinfiziertes Wasser.

10. Anhang I Teil B Anmerkung 1 lautet:

?Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.?

11. In Anhang I Teil C Mikrobiologische Indikatorparameter wird der Tabelle für nicht desinfiziertes Wasser folgender Eintrag angefügt:

Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

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