Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2018
348. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2018
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
Auf Grund der §§ 63 und 113m des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017, wird verordnet:
§ 1. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2018 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 386/2016 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
1. | Im § 11 Abs. 1 |
??????????statt 542,90 ? mit 554,80 ?
2. | im § 11 Abs. 2 |
??????????statt 22,30 ? mit 22,80 ?;
3. | im § 11 Abs. 3 |
??????????statt
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 24,30 ? | 40,60 ? | 49,20 ? | 65,20 ? | 81,30 ? |
70. Lebensjahres | 49,30 ? | 81,10 ? | 92,20 ? | 108,80 ? | 130,00 ? |
75. Lebensjahres | 90,00 ? | 122,10 ? | 136,00 ? | 151,90 ? | 168,40 ? |
80. Lebensjahres | 130,00 ? | 163,10 ? | 179,10 ? | 195,50 ? | 211,90 ? |
mit |
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 24,80 ? | 41,50 ? | 50,30 ? | 66,60 ? | 83,10 ? |
70. Lebensjahres | 50,40 ? | 82,90 ? | 94,20 ? | 111,20 ? | 132,90 ? |
75. Lebensjahres | 92,00 ? | 124,80 ? | 139,00 ? | 155,20 ? | 172,10 ? |
80. Lebensjahres | 132,90 ? | 166,70 ? | 183,00 ? | 199,80 ? | 216,60 ? |
4. | im § 12 Abs. 2 |
??????????statt 43,10 ? mit 44,00 ?;
5. | im § 14 Abs. 1 |
??????????statt je 34,00 ? mit je 34,70 ?,
??????????statt 67,80 ? mit 69,30 ?,
??????????statt je 102,00 ? mit je 104,20 ?;
6. | im § 18 Abs. 4 |
??????????statt 713,50 ? mit 729,20 ?,
??????????statt 1 069,60 ? mit 1 093,10 ?,
??????????statt 1 426,60 ? mit 1 458,00 ?,
??????????statt 1 783,60 ? mit 1 822,80 ?,
??????????statt 2 139,60 ? mit 2 186,70 ?;
7. | im § 20 |
??????????statt 159,30 ? mit 162,80 ?;
8. | im § 20a |
??????????statt 24,10 ? mit 24,60 ?,
??????????statt 38,30 ? mit 39,10 ?,
??????????statt 63,90 ? mit 65,30 ?;
9. | im § 42 Abs. 1 |
??????????statt 98,10 ? mit 100,30 ?,
??????????statt 195,40 ? mit 199,70 ?;
10. | im § 46 Abs. 1 |
??????????statt 156,30 ? mit 159,70 ?,
??????????statt 286,80 ? mit 293,10 ?,
??????????statt 187,60 ? mit 191,70 ?,
??????????statt 343,80 ? mit 351,40 ?;
11. | im § 46 Abs. 2 |
??????????statt 714,50 ? mit 730,20 ?,
??????????statt 852,40 ? mit 871,20 ?,
??????????statt 733,60 ? mit 749,70 ?,
??????????statt 889,80 ? mit 909,40 ?;
12. | im § 46 Abs. 3 |
??????????statt 257,70 ? mit 263,40 ?,
??????????statt 360,20 ? mit 368,10 ?;
13. | im § 46b Abs. 1 |
??????????statt je 34,00 ? mit je 34,70 ?,
??????????statt 67,80 ? mit 69,30 ?,
??????????statt je 102,00 ? mit je 104,20 ?;
14. | im § 74 Abs. 2 |
??????????statt 47,50 ? mit 48,50 ?,
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