Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung ? LSD-VO)

315. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung ? LSD-VO) Auf Grund der §§ 1, 2c, 5, 7 und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraph Gegenstand
1. AbschnittAllgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen und Verweisungen
2. AbschnittBehördliche Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich (LSD-Monitoring) sowie bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Lumpy skin disease in Betrieben
§ 3. Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich
§ 4. Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 5. Maßnahmen bei Seuchenausbruch
§ 6. Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
§ 7. Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
3. AbschnittZonenlegung, Maßnahmen in Zonen
§ 8. Zonenlegung
§ 9. Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone
§ 10. Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Überwachungszone
§ 11. Impfung
4. AbschnittVerbringungsbeschränkungen
§ 12. Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone
§ 13. Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Überwachungszone
§ 14. Wiedererlangung des Freiheitsstatus
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 15. Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen
§ 16. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Früherkennung, der Bekämpfung und Tilgung der Lumpy skin disease (LSD, Dermatitis nodularis) in Österreich sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 69, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2) Die Anwendung von § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. bestellter Seuchentierarzt;
2. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3. Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit bildet;
4. Betrieb: landwirtschaftliche oder andere Haltung, in der dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
5. Ausbruch: die nachgewiesene Zirkulation des Capripox-Virus in einem Gebiet oder Betrieb, deren Feststellung sich auf einen Fall von LSD stützt;
6. Freie Zone mit Impfung: Teil Österreichs außerhalb der infizierten Zone, wo eine Impfung gemäß eines von der Europäischen Kommission genehmigten Programms durchgeführt wird oder innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurde;
7. Infizierte Zone: Teil Österreichs im Umkreis von mindestens 20 km um den Ausbruchsbetrieb, in dem LSD bestätigt wurde und innerhalb derer Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden und wo eine Impfung nach Genehmigung des Impfprogramms durch die Europäische Kommission durchgeführt werden kann;
8. LSD (Lumpy skin disease): eine nicht auf den Menschen übertragbare seuchenhafte Erkrankung bestimmter Arten von Wiederkäuern, verursacht durch Capripox-Virus; die Erkrankung ist charakterisiert durch Fieber, Knoten in der Haut, in den Schleimhäuten und in den inneren Organen, Abmagerung, vergrößerten Lymphknoten, Hautödemen und gelegentlich auch Verenden der betroffenen Tiere;
9. Krisenplan: Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in der Republik Österreich einschließlich spezieller Abschnitte zur Bekämpfung der LSD, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht ist;
10. Lumpy skin disease-Virus (LSDV): Erreger der Lumpy skin disease, welcher zum Genus der Capripox-Viren gehört. Als Prototyp-Stamm wird das Neethling-Virus angesehen;
11. Fall von LSD: liegt vor, wenn bei einem Tier eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
? es weist klinische Symptome auf, die auf Lumpy skin disease schließen lassen;
? es handelt sich um ein Tier, aus dem das LSDV isoliert und als solches im nationalen Referenzlabor identifiziert wurde;
? es handelt sich um ein Tier, das im nationalen Referenzlabor mit positivem serologischem Ergebnis auf Lumpy skin disease untersucht wurde oder bei dem ein(e) für Lumpy skin disease spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit Lumpy skin disease schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Impfung oder der Einstellung von geimpften Tieren aus infizierten Zonen;
12. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
13. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Lumpy skin disease durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
14. Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen, epidemiologischer oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Lumpy skin disease möglich erscheinen lassen;
15. Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere folgender empfänglicher Arten:
a) Bos taurus (Hausrind),
b) Bos indicus (Zebu),
c) Bison bison (Bison),
d) Bubalus bubalis (Wasserbüffel) und
e) in Gefangenschaft gehaltene Wildwiederkäuer, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen genannt sind, weil sie gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen an der Übertragung und Ausbreitung der LSD beteiligt sind;
16. geimpfte Tiere: Tiere, die gemäß der
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