Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

50. Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen ? EAO-VStS) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittErwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)
§ 3. Vorverfahren
§ 4. Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
3. AbschnittVollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)
§ 5. Anzuwendendes Recht
§ 6. Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
§ 7. Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften
§ 8. Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
§ 9. Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 10. Fristen
§ 11. Aufschub der Vollstreckung
§ 12. Übermittlung der Beweismittel
§ 13. Kosten
4. AbschnittBesondere Ermittlungsmaßnahmen
§ 14. Vernehmung im Wege einer Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung
§ 15. Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 16. Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich
§ 17. Ausgleich von Schäden
§ 18. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
§ 19. Verweisungen
§ 20. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21. Vollziehung
§ 22. Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/41/EU im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und
2. die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Österreich gemäß der Richtlinie 2014/41/EU, in Verfahren, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
soweit nicht das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, anzuwenden ist.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
2. grenzüberschreitende Observationen und
3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

(3) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

1. ?Mitgliedstaat? einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
2. ?Richtlinie 2014/41/EU? die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
3. ?Europäische Ermittlungsanordnung? ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
4. ?Anordnungsstaat? den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
5. ?Vollstreckungsstaat? den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.

2. Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1) Vorverfahren

§ 3. (1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Verfahren betreffend die Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat in Verwaltungsstrafsachen können Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte vorgesehen werden. Art. 131 Abs. 1 bis 5 B-VG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.

(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäß Anlage 1) vorzulegen.

(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem...

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