Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

227. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung ? FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017 sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt...

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