Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der eine Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erlassen (Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV) und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

202. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der eine Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV) erlassen und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV) Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge
§ 3. Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
§ 4. Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b
§ 5. Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b
§ 6. Zuteilung der Mittel
§ 7. Qualitätskontrolle der Daten
§ 8. Inkrafttreten

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.

Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:

1. Budgetsäule Lehre: Diese wird
a) mit einem Anteil von 96 vH über den Basisindikator 1 ?Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden?,
b) mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1a ?Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen? und
c) mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1b ?Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen?
verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
? Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
? Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
? Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
? kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
? Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
? Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
? Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
2. Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
a) mit einem Anteil von 90,895 vH über den Basisindikator 2 ?Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr?,
b) mit einem Anteil von 8 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 (?wissenschaftliche Universitäten?) über den Wettbewerbsindikator 2a ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr?,
c) mit einem Anteil von 1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 (?wissenschaftliche Universitäten?) über den Wettbewerbsindikator 2b ?Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr?,
d) mit einem Anteil von 0,1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 (?künstlerische Universitäten?) über den Wettbewerbsindikator 2a ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr? und
e) mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 (?künstlerische Universitäten?) über den Wettbewerbsindikator 2b ?Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr?
verteilt.

(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 ?Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden? wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 ? UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 ?Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden? werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 (?detailed field?) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld ?Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung? (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:

1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
a) Berufsgrundbildung zu ?Erziehungswissenschaft? (ISCED 0111),
b) Berufsorientierung zu ?Erziehungswissenschaft? (ISCED 0111),
c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu ?Spracherwerb? (ISCED 0231),
d) Darstellende Geometrie zu ?Mathematik? (ISCED 0541),
e) Mediengestaltung zu ?Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion? (ISCED 0211),
f) Psychologie und Philosophie zu ?Psychologie? (ISCED 0313),
g) Biologie und Umweltkunde zu ?Biologie? (ISCED 0511) und
h) Informatik zu ?Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert? (ISCED 0610).
Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der ?Erziehungswissenschaft? (ISCED 0111) zuzuordnen.
3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer der ?Bildenden Kunst? (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der ?Musik und darstellenden Kunst? (ISCED 0215) zugeordnet.
4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu ?Religion und Theologie? (ISCED 0221);
b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu ?Musik und darstellende Kunst? (ISCED 0215);
c) Informatikdidaktik zu ?Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert? (ISCED 0610) und
d) Wirtschaftspädagogik zu ?Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert? (ISCED 0410).
Das ISCED-Ausbildungsfeld ?Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung? (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(3) Die Zuordnung der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT