Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln geändert wird

190. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln geändert wird

Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27 ?Datenverarbeitung? und der Eintrag zu § 28 entfällt.

2. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Im Rahmen der Verträge gemäß Abs. 1 sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz ? DSG), BGBl. I Nr. 24/2018, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.?

3. In § 24 Abs. 1 erhalten die Z 11 und 12 die Bezeichnungen Z 12 und 13. Z 11 lautet wie folgt:

?11. Bestimmungen zur Datenverarbeitung,?

4. § 27 samt Überschrift lautet:

?Datenverarbeitung

§ 27. (1) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle als Verantwortlicher oder die haushaltführende Stelle und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen...

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