Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

9.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Präambel

Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden ?Gliedstaatsvereinbarung? genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.

Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994, nunmehr UWK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004 idF BGBl. I Nr. 31/2018) errichtet.

Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.

Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass die Erreichung des strategischen Ziels der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa bei der Zahl von rund 9 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Artikel 2

Ausweitung der Landesverpflichtung

(1) Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden um vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen (jeweils zzgl. anteiliger Sanitär- Verkehrs- bzw. Technikflächen)...

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