Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014 geändert wird

79. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014 geändert wird

Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des 2. Abschnitts:

?2. Abschnitt
Elektronisches Wahladministrationssystem?

2. Im Inhaltverzeichnis lautet die Bezeichnung von § 12:

12. Elektronisches Wahladministrationssystem?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 42:

42. Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis?

4. Im Inhaltverzeichnis lautet die Bezeichnung von § 54:

54. Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem?

5. § 1 Z 3 lautet:

?3. elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;?

6. § 1 Z 6 lautet:

?6. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;?

7. In § 1 Z 7 wird nach dem Wort ?Daten? die Wortfolge ?der Wahlberechtigten? eingefügt.

8. In § 4 Abs. 1 wird nach der Z 1 die folgende Z 1a eingefügt:

?1a. die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,?

9. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,?

10. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,?

11. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

?3. die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 3),?

12. Die Bezeichnung des 2. Abschnitts lautet:

?2. Abschnitt

Elektronisches Wahladministrationssystem?

13. Die Überschrift zu § 12 lautet:

?Elektronisches Wahladministrationssystem?

14. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.

(2) Im elektronischen Wahladministrationssystem dürfen personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen, insbesondere für folgende Zwecke, verarbeitet werden:

1. Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
2. Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
3. Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
4. Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
5. Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
6. Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
7. Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.?

15. In § 12 Abs. 5 wird das Wort ?Dienstleister? durch das Wort ?Auftragsverarbeiter? ersetzt.

16. § 15 samt Überschrift lautet:

?Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 15. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:

1. Familienname,
2. Vorname,
3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
5. Geburtsdatum,
6. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
7. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
8. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
9. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
10. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.?

17. § 16 samt Überschrift lautet:

?Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 16. (1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT