Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und ?anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung ? UniZugangsV)

51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und ?anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung ? UniZugangsV) Auf Grund des § 71d Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und legt die an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien sowie die Anzahl der in diesen Studienfeldern bzw. Studien mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger gemäß § 71d Abs. 1 UG fest.

Festlegung der Betreuungsrichtwerte

§ 2. Die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation

§ 3. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 4 durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren gemäß der Definition der Kennzahl 2.A.1 der Anlage 1 zur Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, für die Studienfelder gemäß Anlage 1 dividiert. Den Berechnungszeitraum für die in § 71d Abs. 3 Z 1 UG angeführte durchschnittliche Betreuungsrelation bilden die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien

§ 4. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger

§ 5. Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und ?anfänger gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN ? belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und ?anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3gemäß § 71d Abs. 5 UG

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators 1 (?Anzahl der Studienanfängerinnen und ?anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)?) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN ? belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von...

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