Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ausstattung von Tabakerzeugnissen mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal (Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung ? TabSMV)

28. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ausstattung von Tabakerzeugnissen mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal (Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung ? TabSMV) Aufgrund des § 7a Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für

1. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und
2. Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ?Authentifizierungselement? bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
2. ?offen? bedeutet mit einem menschlichen Sinn ? ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen ? unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie ?offen? von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
3. ?halb verdeckt? bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen ? zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert ? mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie ?halb verdeckt? von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
4. ?verdeckt? bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien ?verdeckt? von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.

Sicherheitsmerkmal

§ 3. (1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:

1. Guilloche (offen)
2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
4. Mikrodruck (halb verdeckt)
5. Molekularer Taggant (verdeckt)

(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.

Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen

§ 4. (1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:

1. Befestigen,
2. Aufdrucken,
3. Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.

(2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie

1. die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich
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