Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
22. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Form der Vorausmeldung
§ 2. (1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Inhalt der Vorausmeldung
§ 3. (1) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben:
1. | das Kalenderjahr, in dem die Einkünfte zugeflossen sind; |
2. | die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung oder Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, auf die sich die Vorausmeldung bezieht; |
3. | Informationen zur Person des Antragstellers: |
a) | ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt; |
b) | bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder einer dieser gleichzuhaltender Identifikationsnummer, Adresse und Staat; |
c) | bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Nummer im Handelsregister oder einer vergleichbaren Institution im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers, Rechtsform, Adresse und Staat; |
4. | Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat; |
5. | der Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat; |
6. | die Höhe des Rückzahlungsbetrages als Summe aller Einzelbeträge; |
7. | Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung; |
8. | die im Zusammenhang mit der jeweiligen materiell-rechtlichen Grundlage zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer erforderlichen ergänzenden Informationen, insbesondere betreffend |
a) | eines Wohnsitzes in Österreich, |
b) | der Vereinnahmung und den Zufluss von Ausschüttungen, Gewinnanteilen, Dividenden, Zinsen, Zuwendungen oder sonstigen Einkünften, |
c) | einer Betriebsstätte in Österreich, |
d) | Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, |
e) | Vermögen und Einkünfte von Fonds, |
f) | Rechtsgeschäfte und Beteiligungen in Zusammenhang mit verbrieften Genussrechten oder Beteiligungen, |
g) | den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand, |
h) | die Beschäftigung von Arbeitskräften, |
i) | das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten, |
j) | Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden |
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