Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

22. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Form der Vorausmeldung

§ 2. (1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.

(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Inhalt der Vorausmeldung

§ 3. (1) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben:

1. das Kalenderjahr, in dem die Einkünfte zugeflossen sind;
2. die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung oder Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, auf die sich die Vorausmeldung bezieht;
3. Informationen zur Person des Antragstellers:
a) ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt;
b) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder einer dieser gleichzuhaltender Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
c) bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Nummer im Handelsregister oder einer vergleichbaren Institution im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers, Rechtsform, Adresse und Staat;
4. Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
5. der Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat;
6. die Höhe des Rückzahlungsbetrages als Summe aller Einzelbeträge;
7. Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
8. die im Zusammenhang mit der jeweiligen materiell-rechtlichen Grundlage zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer erforderlichen ergänzenden Informationen, insbesondere betreffend
a) eines Wohnsitzes in Österreich,
b) der Vereinnahmung und den Zufluss von Ausschüttungen, Gewinnanteilen, Dividenden, Zinsen, Zuwendungen oder sonstigen Einkünften,
c) einer Betriebsstätte in Österreich,
d) Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften,
e) Vermögen und Einkünfte von Fonds,
f) Rechtsgeschäfte und Beteiligungen in Zusammenhang mit verbrieften Genussrechten oder Beteiligungen,
g) den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
h) die Beschäftigung von Arbeitskräften,
i) das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
j) Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden
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