Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF)

350. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF) Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat.

§ 2. (1) Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ? Zentralstelle zu erfolgen.

(2) Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Abs. 1 bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.

(3) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von...

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