Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 ? FJMV 2019)

333. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 ? FJMV 2019) Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
a) Bilanz der Pensionskasse ? Formblatt A der AG,
b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse ? Formblatt B der AG.
2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
a) Vermögensaufstellung einer VRG ? Formblatt A der VRG,
b) Ertragsrechnung einer VRG ? Formblatt B der VRG,
3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG ? Formblatt C der VRG.

(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 ? QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. (1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:

Formblatt-Nummer Anlage Gegenstand Bezeichnung gem. § 1
1. 100 Anlage 1 Bilanz der Pensionskasse ? Aktiva Formblatt A der AG
2. 150 Anlage 1 Bilanz der Pensionskasse ? Passiva Formblatt A der AG
3. 200 Anlage 1 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse Formblatt B der AG
4. 300 Anlage 2 Vermögensaufstellung einer VRG ? Aktiva Formblatt A der VRG
5. 350 Anlage 2 Vermögensaufstellung einer VRG ? Passiva Formblatt A der VRG
6. 400 Anlage 2 Ertragsrechnung einer VRG Formblatt B der VRG
7. 500 Anlage 4 Ergänzende Angaben zur Pensionskasse
8. 600 Anlage 5 Ergänzende Angaben zur VRG inklusive Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit
9. 950 Anlage 6 Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

(2) Die elektronische Jahresmeldung gemäß Abs. 1 umfasst auch eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß § 1 Z 2 QMV 2012.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 ? FJMV 2016, BGBl. II Nr. 16/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(3) Soweit in der Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1. das Pensionskassengesetz ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018;
2. das Betriebspensionsgesetz ? BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 ? VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(5) Soweit in der Verordnung auf die Richtlinie (EU) 2016/2341 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung ?AG? angeführt wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse.

Ettl Kumpfmüller

Anlage 1

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

1. Abschnitt

Formblatt A der AG ? Bilanz der Pensionskasse ? Aktiva (Formblatt Nr. 100)

Positionsnummer Bezeichnung samt Gliederungsnummer
100
A. Anlagevermögen

110

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

112

1. Konzessionen und ähnliche Rechte

114

2. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

115

3. Anzahlungen

120

II. Sachanlagen

130

III. Finanzanlagen

131

1. Anteile an verbundenen Unternehmen

132

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

133

3. Beteiligungen

134

4. Sonstige Darlehen und Kredite

135

5. Schuldverschreibungen

136

6. Aktien

137

7. Immobilien

138

8. Investmentfonds

139

9. Sonstige Finanzanlagen

200

B. Umlaufvermögen

210

I. Forderungen

215

1. Forderungen aus der Vergütung der Veranlagung für Leistungsberechtigte

216

2. Sonstige Forderungen

220

II. Wertpapiere und Anteile

221

1. Schuldverschreibungen

222

2. Aktien

223

3. Investmentfonds

224

4. Sonstige Wertpapiere und Anteile

230

III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten

450

C. Rechnungsabgrenzungsposten

470

D. Aktive latente Steuern

500

E. Aktiva der Pensionskasse (Summe von A. bis D.)

600

F. Aktiva der VRG

610

I. Veranlagtes Vermögen

611

1. Guthaben bei Kreditinstituten

612

2. Darlehen und Kredite

613

3. Schuldverschreibungen

614

4. Aktien und sonstige Beteiligungen

615

5. Immobilien

616

6. Sonstige Vermögenswerte

620

II. Forderungen

630

III. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

640

IV. Sonstige Aktiva

900

G. Bilanzsumme

2. Abschnitt

Formblatt A der AG ? Bilanz der Pensionskasse ? Passiva (Formblatt Nr. 150)

Positionsnummer Bezeichnung samt Gliederungsnummer
100
A. Eigenkapital

110

I. Grundkapital

120

II. Kapitalrücklagen

130

III. Gewinnrücklagen

140

IV. Mindestertragsrücklage

150

V. Bilanzgewinn / Bilanzverlust

250

B. Ergänzungskapital

300

C. Rückstellungen

310

I. Verwaltungskostenrückstellung

320

II. Garantierückstellung

330

III. Andere Rückstellungen

400

D. Verbindlichkeiten

450

E. Rechnungsabgrenzungsposten

500

F. Passiva der Pensionskasse (Summe von A. bis E.)

600

G. Passiva der VRG

610

I. Deckungsrückstellung

620

1. Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie

622

a) leistungsorientiert ? mit Mindestertragsgarantie des Arbeitgebers

624

b) leistungsorientiert ? mit Mindestertragsgarantie der Pensionskasse

626

c) Sonstige ? mit Mindestertragsgarantie des Arbeitgebers

628

d) Sonstige ? mit Mindestertragsgarantie der Pensionskasse

630

2. Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie

632

a) leistungsorientiert ? ohne Mindestertragsgarantie

634

b) Sonstige ? ohne Mindestertragsgarantie

640

3. Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG

642

a) Sicherheits-VRG ? Anwartschaftsberechtigte

644

b) Sicherheits-VRG ? Leistungsberechtigte

720

II. Schwankungsrückstellung

740

III. Verbindlichkeiten

760

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

780

V. Sonstige Passiva

900

H. Bilanzsumme

3. Abschnitt

Formblatt B der AG ? Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse (Formblatt Nr. 200)

Positionsnummer Bezeichnung samt Gliederungsnummer
A. Ergebnis der VRG

110

I. Veranlagungsergebnis

120

II. Beiträge

130

III. Leistungen

140

IV. Veränderung der Deckungsrückstellung

150

V. Veränderung der Schwankungsrückstellung

160

VI. Sonstige Aufwendungen und Erträge

170

VII. Verbleibendes Ergebnis

B. Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse

210

I. Vergütung zur Deckung der
...

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