Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz ? KonsG)

40. Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz ? KonsG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Konsularische Aufgaben
§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden
§ 5 Grundsätze für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
§ 8 Konsulargebühren
§ 9 Internationale Vereinbarungen
Zweiter Teil
Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 10 Anwendbarkeit des AVG
§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
§ 12 Anbringen (zu § 13 AVG)
§ 13 Akteneinsicht (zu § 17 AVG)
§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
§ 15 Fristen (zu § 33 AVG)
§ 16 Ermittlungsverfahren (zu § 39 AVG)
§ 17 Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
§ 18 Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)
§ 19 Zustellungen
Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
§ 20 Allgemeiner Grundsatz
§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt
§ 22 Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
§ 23 Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
§ 24 Identitätsnachweis
§ 25 Art der Hilfe
§ 26 Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen
§ 27 Krisenvorsorge und Zusammenarbeit
§ 28 Finanzverfahren
§ 29 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
§ 30 Berichterstattung
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 31 Umsetzung
§ 32 Verweise
§ 33 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 34 Vollziehung
§ 35 Inkrafttreten

Anhang I

  1. Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei finanzieller Hilfe

  2. Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei Rückführung

Anhang II

Formular für das Ersuchen der Kostenerstattung

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben durch die Konsularbehörden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. ?Konsularbehörden?: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
2. ?Vertretungsbehörden?: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
3. ?Mitgliedstaat?: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
4. ?nicht vertretener Unionsbürger?: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;
5. ?nahe Angehörige?: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.

Konsularische Aufgaben

§ 3. (1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.

(2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:

1. bei Festnahme oder Haft;
2. zum Schutz der Opfer einer Straftat;
3. bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;
4. bei einem Todesfall;
5. bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.

(3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person

1. allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;
2. spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;
3. nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder
4. die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.

(4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person

1. noch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;
2. bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;
3. neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;
4. konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder
5. nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.

(5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

(6) Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.

(7) Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.

Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden

§ 4. (1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.

(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

§ 5. (1) Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses...

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