Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

121. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 60/2018, wird verlautbart:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2019; Anpassung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel
1. Hauptstück ? Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1. Ziele
§ 2. Informationsarbeit
§ 3. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
§ 4. Ausschreibungen und Bekanntmachungen
§ 5. Auswahlkriterien
§ 6. Bevorzugte Aufnahme
§ 7. Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
§ 8. Schutz und Würde im Arbeitsumfeld
§ 9. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte
§ 11. Informationsrechte
2. Hauptstück ? Besondere Fördermaßnahmen
§ 12. Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung
§ 13. Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen
§ 14. Laufbahn- und Karriereplanung
§ 15. Teilzeitbeschäftigung und Elternkarenz
§ 16. Förderung des Wiedereinstieges nach Inanspruchnahme von Karenzurlaub
§ 17. Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 18. Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 19. Vernetzung von Soldatinnen
§ 20. Soldatinnen-Mentoring
§ 21. Öffentlichkeitsarbeit
§ 22. Zuständigkeit
§ 23. Dienstpflichten
3. Hauptstück ? Schlussbestimmungen
§ 24. In Kraft Treten

Präambel

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung für Frauen und Männer zu gewährleisten. Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

(2) Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von Frauen im Bundesdienst sowie von Soldatinnen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung entgegen zu wirken.

1. Hauptstück ? Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 1. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und verwirklicht werden:

1. Die Anerkennung von Frauen auf allen Hierarchieebenen als gleichwertige und gleichberechtigte Bedienstete.
2. Die Förderung des Potenzials weiblicher Bedienstete durch Maßnahmen im Bereich der Personalplanung und -entwicklung und, soweit angebracht, die Unterstützung einer bevorzugten Teilhabe von weiblichen Bediensteten an Grundaus-, Fort- und Weiterbildung sowie beruflichem Aufstieg.
3. Die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen können, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
4. Die Optimierung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen im Sinne einer ?work-life-balance?.
5. Die Unterstützung eines beruflichen Wiedereinstieges karenzierter Bediensteter, wie auch weiblicher Bediensteter nach längerer Abwesenheit von der Dienststelle (wie etwa aufgrund eines Auslandseinsatzes).
6. Die Erhöhung der Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Karenzurlaub und Teilzeit-beschäftigungen insbesondere für die Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch männliche Bedienstete.
7. Die Förderung einer erhöhten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungs- und Beratungsgremien.
8. Die Unterstützung des schrittweisen Abbaus struktureller Benachteiligung von Soldatinnen durch deren Einbeziehen bei der Entwicklung und Umsetzung diesbezüglicher Maßnahmen.
9. Die gezielte Anwerbung von Frauen für den Dienst im Bundesministerium für Landes-verteidigung, im Besonderen für die militärischen Laufbahnen, durch das Setzen geeigneter Maß-nahmen.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Informationsarbeit

§ 2. (1) Neu eintretenden weiblichen Bediensteten und weiblichen Personen im Ausbildungsdienst ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei Anpassungen und Ergänzungen des Frauenförderungsplanes sind alle Bediensteten, insbesondere jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter und jede Kommandantin oder jeder Kommandant, über den aktuellen Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zu informieren. Auf Wunsch einer oder eines Bediensteten ist der Frauenförderungsplan auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(3) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.

(4) Bediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder Frauenbeauftragten zu ermöglichen, sofern nicht schwerwiegende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(5) Die im Frauenförderungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und den Sektions- und Dienstbehördenleitungen zu beraten und deren Umsetzung ist zu beobachten.

(6) In Publikationen des Ressorts, insbesondere in periodisch erscheinenden Printmedien sowie digitalen Informationsquellen, ist Fragen der Gleichbehandlung bzw. der Sichtbarmachung des Beitrages von weiblichen Bediensteten entsprechend Raum zu geben.

(7) Im elektronischen Telefonbuch des Ressorts ist ein Bediensteter oder eine Bedienstete der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle für Agenden in Zusammenhang mit Mutterschutz, Urlaubskarenz und flexiblen Arbeitszeitmodellen besonders auszuweisen.

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

§ 3. (1) Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen.

(2) Insbesondere die mit Personal- und Ausbildungsagenden betrauten Dienststellen und Kommanden haben alle Maßnahmen mitzutragen, zu vollziehen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen. Ihnen kommt eine Vorbildfunktion zu.

(3) Personalführende Stellen sind auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Gleichbehandlung und Frauenförderung besonders hinzuweisen bzw. sind bei Bedarf begleitende Maßnahmen (z. B. Schulungen) hinsichtlich des bestehenden Frauenförderungsgebotes zu setzen.

(4) Im Rahmen des gemäß § 45a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, jährlich zu führenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräches ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen bei der Entwicklung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen und nachweislich die Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung des vorliegenden Frauenförderungsplanes anzusprechen und in diesbezüglichen Zielvereinbarungen schriftlich festzuhalten.

(5) Maßnahmen zur Frauenförderung (wie etwa jene des Soldatinnen-Mentorings) sind in das System der Personalplanung und der Personalentwicklung sowie der Ausbildung zu integrieren.

(6) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen bedingt durch Betreuungspflichten minderjähriger Angehöriger sind zu berücksichtigen und durch personelle und organisatorische Maßnahmen (wie etwa bei der Einteilung von Sitzungszeiten oder Dienstreiseaufträgen) auszugleichen, sofern keine schwer wiegenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Ausschreibungen und Bekanntmachungen

§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte gemäß...

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