Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

104. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2 folgender Eintrag eingefügt:

?Anlage 3: Bewertung der Lehre?

2. In § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 10? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 11? ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?sofern nicht Z 3 oder 4? durch die Wort- und Zeichenfolge ?sofern nicht Z 3, 4 oder 5? ersetzt.

4. In § 16 Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 10 die Ziffernbezeichnungen ?5? bis ?11?; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

?4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,?

5. In § 17 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 3? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4? ersetzt.

6. In § 17 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 9? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 10? ersetzt.

7. In § 19 werden die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 10? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 11? sowie die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 8? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 9? ersetzt.

8. In § 20 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 7 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 16 Abs. 2 Z 8 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9? ersetzt.

9. § 20 Abs. 8 lautet:

?(8) Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß...

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