Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung ? StubeiV)

218. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung ? StubeiV) Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

1. den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und
2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006.

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:

1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,
2. ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG und
3. außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.

(2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu...

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