Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die HS-RVBV, die KLRV Universitäten, die UniFinV, die WBV 2016 sowie die Univ. RechnungsabschlussVO geändert werden

216. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die HS-RVBV, die KLRV Universitäten, die UniFinV, die WBV 2016 sowie die Univ. RechnungsabschlussVO geändert werden

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung ? UHSBV) Auf Grund

1. der §§ 4, 5 Abs. 3, 7, 7a Abs. 11 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018;
2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019;
3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz ? UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
4. der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018;
5. des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
6. des § 3 Abs. 10 des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
7. der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin
wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
Artikel 1
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittMatrikelnummernsystematik
§ 3. Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. Bildung der Matrikelnummer
§ 5. Sperrung der Matrikelnummer
3. AbschnittAnhang zum Diplom und Gesamtnote
§ 6. Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
§ 7. Gesamtnote
4. AbschnittZulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien
§ 8. Zulassung und Fortsetzungsmeldung
§ 9. Mitbelegung
§ 10. Amtswegige Mitbelegung
§ 11. Universitätsübergreifende Lehramtsstudien
5. AbschnittCodierung
§ 12. Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
6. AbschnittÜbermittlung von Daten
§ 13. Allgemeines zur Übermittlung von Daten
§ 14. Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
§ 15. Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
§ 16. Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
§ 17. Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privatuniversitäten
§ 18. Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
7. AbschnittÜbermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 19. Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 20. Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 21. Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
8. AbschnittStatistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 22. Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
§ 23. Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 24. Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
§ 25. Raumdaten für die Universitätsstatistik
9. AbschnittErhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
§ 26. Allgemeines
§ 27. Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
§ 28. Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
10. AbschnittStudierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29. Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30. Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 31. Übermittlung des Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 32. Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 33. Verweisungen
§ 34. Inkrafttreten
§ 35. Außerkrafttreten
§ 36. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 2 Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge
Anlage 3 Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 4 Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 5 Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 6 Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
Anlage 7 Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen
Anlage 8 Studierendendaten der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 9 Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 10 Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 11 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
Anlage 12 Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Anlage 13 Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 14 Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)
Anlage 15 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)
Anlage 16 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
2. die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
3. die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
4. die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Sofern der Anwendungsbereich einer Bestimmung in dieser Verordnung nicht auf bestimmte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 eingeschränkt ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, des 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. ?Bundesministerin? oder ?Bundesminister? die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
2. ?postsekundäre Bildungseinrichtung? und ?postsekundäre Bildungseinrichtungen? alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;
3. ?Daten? personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie sonstige Informationen.

2. Abschnitt

Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer

§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dieser Verordnung, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

Bildung der Matrikelnummer

§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und mit der Ziffer 6 die Privatuniversitäten.
2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer...

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